STATUTEN
STATUTEN
Der FICE – AUSTRIA, Österreichische Sektion der Internationalen Gesellschaft für Erzieherische Hilfen.
Um eine flüssige Lesbarkeit zu gewährleisten wird nur die weibliche Form verwendet!
GV 17.05.2023
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit
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Der Verein führt den Namen „FICE – Austria“, Österreichische Sektion der Internationalen Gesellschaft für Erzieherische Hilfen (Fédération Internationale des Communautés Educatives – F.I.C.E.) und hat seinen Sitz in Markt St. Martin. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
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Der Verein wahrt seine Neutralität in politischer und religiöser Hinsicht und lehnt jede rassistische Benachteiligung, Diskriminierung sowie Fremdenfeindlichkeit ab.
§ 2
Zweck
(1) Die Rechte der Kinder und Jugendlichen, wie sie in der Konvention der Vereinten Nationen und in den offiziellen Dokumenten des Europarates und der Europäischen Union definiert werden, zu verteidigen, zu vertreten und zu fördern, besonders die Rechte der Kinder und Jugendlichen, die am meisten benachteiligt sind.
(2) Die Qualität der Betreuung von Kindern in der Familie und die Qualität der erzieherischen Hilfen im sozialpädagogischen Bereich weiter zu entwickeln, zu sichern und zu verbessern, besonders im Interesse der Kinder und Jugendlichen, die nicht in ihren Ursprungsfamilien leben (alternative care) oder besonders erzieherischer Hilfen und Förderung bedürfen.
(3) FICE Austria sieht das Kind ganzheitlich mit seiner biologischen/familiären Herkunft und seiner Einbindung in die nähere Umgebung, in die gesellschaftlichen Systeme (Kindergarten, Schule, usw.) und mit allen privaten und öffentlichen Hilf- und Unterstützungssystemen.
(4) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in Kooperation mit allen Stakeholdern der Kinder- und Jugendhilfe zum Wohle der Kinder/Jugendlichen, der Eltern, der Fachkräfte und der beteiligten Organisationen sowie Behörden. Diese Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung.
§ 3
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereins agiert auf Basis einer für die FICE Austria erarbeiteten fachlichen aktuellen Kinderschutzrichtlinie.
Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
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Weiterentwicklung aller Formen der erzieherischen Hilfe (in und außerhalb der Familie);
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Fachberatung und Unterstützung der Mitglieder sowie von privaten und staatlichen Systemen / Institutionen, die für die Durchführung erzieherischer Hilfen zuständig sind;
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Die Erforschung von spezifischen Problemen der erzieherischen Hilfen und die Publikation der Ergebnisse dieser Studien;
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Die Förderung neuer Programme und Methoden der erzieherischen Hilfen, sowie familienunterstützender Maßnahmen;
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Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung und der politischen Entscheidungsträger auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene, um auf die Bedeutung der erzieherischen Hilfen und der familienunterstützenden Maßnahmen hinzuweisen sowie die Probleme zu beenden;
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Gründung von Interessensgemeinschaften / Kooperatoinen, die den Vereinszweck fördern;
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Die Organisation von Fachveranstaltungen, Studienreisen und Pilotprojekten;
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Die Förderung des nationalen und internationalen Austausches von Fachkräften und von Kindern und Jugendlichen;
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Zusammenarbeit mit FICE-International, deren nationalen Sektionen, FICE-European Network, FICE African Network mit den einschlägigen Einrichtungen der UNO bzw. UNESCO, sowie deren nationalen und internationalen Einrichtungen;
(2) Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
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Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge;
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Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen, Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen;
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sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeiten (entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe); soweit diese den unmittelbar gemeinnützigen Zweck nicht gefährden;
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Gründung eines FICE Weiterbildung-Fonds zur Unterstützung der Mitgliedsorganisationen im Rahmen der FICE Weiterbildung zum "Quality Child & Youth Care Expert" (wird aus den Mitgliedsbeiträgen gespeist)
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Gründung eines allgemeinen Weiterbildung Unterstützungs-Fonds (=U-Fond), der aus Spenden, Fundraising oder sonstigen finanziellen Mittel gespeist wird.
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Gründung eines FICE Projektfonds, der aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert wird
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Für alle drei Fonds kann in sozial verträgliche Aktien angelegt werden
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Teilnehmerbeiträge zu Fort – u. Weiterbildungen jeglicher Art;
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Teilnehmerbeiträge zu Ausbildungen;
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Errichtung eines Verlages um Erlöse aus dem Verlegen und Verkauf von Manuskripten, Publikationen, Zeitschriften, Büchern oder sonstigen Materialien im Zusammenhang mit dem Vereinszweck zu erwirtschaften;
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Teilnehmerbeiträge zu Seminaren, Kongresse oder Ähnliches;
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Honorare durch Vortragstätigkeit;
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Honorare durch Beratungstätigkeit.
§ 4
Mitglieder
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9
Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der Rechnungsprüferin (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax–Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit.a – c) durch eine Rechnungsprüferin (abs. 2 lit d) oder durch eine gerichtlich bestellten Kuratorin (Abs.2 lit d).
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Anträge zur Generalversammlung sowie Tagesordnungspunkte sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich auch mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eine der Präsidentinnen, in deren Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Beteiligung und/oder Gründung an/von Stiftungen und Fonds, die die Arbeit des Vereines finanziell unterstützen (auf Vorschlag des Vorstandes)
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
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Entlastung des Vorstandes;
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Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
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Genehmigung des Entgeltes für die Präsidentin auf Vorschlag des Vorstandes;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Vorstand (Leitungsorgan)
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Der Vorstand besteht aus zwei geschäftsführenden Präsidentinnen, zwei Schriftführerinnen, der Kassierin sowie bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand hat das Recht weitere Vorstandsmitglieder im Rahmen der in §11/1 festgelegten Anzahl zu kooptieren wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird von einer der Präsidentinnen bei Verhinderung beider von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieses auch auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt eine der Präsidentinnen, bei Verhinderung beider, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
§ 12
Aufgabe des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Erstellen einer Geschäftsordnung zur Vorlage in der nächsten Generalsversammlung, die die Aufgaben und Kompetenzen der beiden Präsidentinnen und der anderen Vorstands-mitglieder regelt.
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Installieren von Beiräten für den fachspezifischen Austausch sowie von Beiräten zur Kommunikation mit verschieden einschlägigen (Berufs-)Verbänden und Gremien. Jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes ist in den Beiräten vertreten und berichtet jeweils in der Vorstandssitzung;
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Gründen und/oder Beitreten zu Interessensgemeinschaften / Kooperationen, die den Zweck des Vereines unterstützen;
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses;
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Vorschläge für Fonds, die die Arbeit des Vereines unterstützen zur Genehmigung durch die Generalversammlung
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Prüfung durch den Vorstand und Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über die Höhe und Art der Aktien für die drei Fonds (siehe § 3 (2)).
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs. 1 und Abs.2 lit. a-c dieser Statuten;
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten (welcher Vertrag auch immer) des Vereins.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Beide Präsidentinnen führen gedeihlich die laufenden Geschäfte des Vereins.
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Jede Präsidentin ist alleine befugt den Verein nach außen zu vertreten. Im Verhinderungsfall vertreten sich die Präsidentinnen wechselseitig. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands durch Vorstandesbeschluss.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmit-gliedern erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug sind die Präsidentinnen berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Eine der Präsidentinnen führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14
Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüferinnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs.9 sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577ffZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Kann das Schiedsgericht nicht mit Vereinsmitgliedern besetzt werden, so können auch Vereinsfremde nominiert werden.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
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Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind beide der Präsidentinnen und das an Jahren ältere Vorstandsmitglied die vertretungsbefugten Liquidatoren.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen (begünstigten) Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen - im Sinne der §§ 34 ff BAO – für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine iSd §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.